Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen
für Hardware und Software
1. Geltung der
allgemeinen Geschäftsbedingungen von Jörg Hillebrand
Diese
allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle in dieser Online
Site aufgeführten Produkte, Lieferungen und Leistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher
schriftlich der Firma anzuzeigen.
Der Kunde ist an seine Erklärung
nicht mehr gebunden, wenn sie binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang
der ersten Sendung widerrufen wird. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und in Textform oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes an
Jörg Hillebrand, Im Strutfeld 27, 64823 Groß-Umstadt.
Das Widerrufsrecht besteht NICHT bei
Lieferung von Software, die vom Kunden entsiegelt
worden ist.
3. Zahlungsbedingungen
und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind innerhalb von zehn Tagen ab
Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei
der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und
Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma
berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu
berechnen.
Alle Preise
verstehen sich inklusiv der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die
Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
4. Lieferung
und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt
nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma genannten Liefertermine sind
unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich
schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein,
die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die
Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin
um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen
Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von
einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die
Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen,
so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn er der Firma nach Ablauf der verlängerten Frist eine
angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn
die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma die
Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich,
so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die
Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl
des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. Der
Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare
Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich
schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die
Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber
der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für
sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der
Firma verlässt.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma. Der Kunde ist zur Verfügung
über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei
Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich
zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich
in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die
Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der
Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine
Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung
dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
6. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach
den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma
nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird
oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden
begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen
garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel
nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus
Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu
berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder
unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere
dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der
Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten
oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
7. Gewährleistung
Die Firma gewährleistet, dass die
Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern.
Die Firma und der Kunde sind sich
darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene
Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und
beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Die Gewährleistung umfasst nicht
die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse
oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde
ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst
ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen
Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch
teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt
der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt
der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder
Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch
berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere
Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich
bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen der Firma
zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten
erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch
innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die
Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde,
steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist
ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder
nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde der Firma das Recht ein,
einen funktionablen Treiber, binnen 10 Tagen ab
Mitteilung an die Firma, nachzuliefern.
Hat der Kunde die Firma wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein
Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so
hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung
in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für
den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der
Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8.
Zusätzliche Regeln für die Gewährleistung bei Software
Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung
untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich
mitteilen.
Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf
Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden
Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches,
so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen
Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass
eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist
und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte)
möglich ist.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die
Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender
vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen
über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung
und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe
hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich
schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen
ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und
Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation
nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei
denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
9.
Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich
gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite
unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in
irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere
Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen
Daten mit dem Vermerk ”Vertraulich" zu versehen.
10. Datenschutz
Die Firma darf die Bestandsdaten,
die Abrechnungsdaten und die Nutzungsdaten des Kunden -
soweit für Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erforderlich - auch
ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen.
Für andere Zwecke (z. B. Beratung, Werbung,
Marktforschung) darf die Firma die Bestandsdaten verarbeiten oder nutzen sowie
an Dritte weitergeben, soweit der Kunde eingewilligt hat oder sich eine
Erlaubnis aus dem Gesetz ergibt.
Die Kunden haben das Recht, jederzeit auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten bezüglich der über ihre Person gespeicherten
personenbezogenen Daten. Die Auskunft ist auf Verlangen des Kunden auch
elektronisch zu erteilen. Ferner hat der Kunde ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung und Löschung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Firma gewährleistet jedoch mittels geeigneter
technischer und organisatorischer Maßnahmen, dass unbefugte Dritte weder
Einsicht noch weiterreichenden Zugriff auf die "internen"
Datenbestände haben.
11. Beweisklausel
und Beweislast
Daten,
die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma
gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von
Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
Beruft sich der Kunde im Rahmen des
Vertragsschlusses auf Missbrauch seiner Identität, so wird er der Firma unverzüglich
alle ihm hierzu vorliegenden Tatsachen und Indizien vorlegen. Im Falle einer
Verletzung dieser Obliegenheit und sofern ausreichende Indizien für ein Handeln
des Kunden und nicht eines Dritten vorliegen, trägt der Kunde die Beweislast
dafür, dass ein Missbrauch der Identität vorliegt.
12. Schutzrechte und Quellcode
Ohne
ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von
der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat
der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen
nach der Außenwirtschaftsverordnung, sowie gegebenenfalls Regelungen nach
US-Recht zu beachten.
Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten
schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer
Zusatzvergütung.
13. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf
jeglicher aus den USA importierter Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der
Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr
von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten
von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer
ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA
importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im
Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer
exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche
Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich
ist die Zustimmung des amerikanischen "Department of Commerce",
Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten,
oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens
des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen
beziehen sich insbesondere auf
Länder, für die Beschränkungen
gelten:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro),
Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten:
alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die
begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden,
für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der
Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und
biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die
im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von
Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der
Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert
wurden.
14. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die
Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am
nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen
entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit
der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. Eine
Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der
Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland (Dieburg).
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.